Die neue Finanzmarktregulierung FIDLEG/FINIG stellt Vermögensverwalter vor Herausforderungen

Autorin: Marianne Müller

Per 1. Januar 2020 tritt die neue Finanzmarktregulierung FIDLEG/FINIG in Kraft. Die Regulierung bringt Änderungen für Vermögensverwalter mit sich. Trotz einer Übergangsfrist sollten sich diese aber schon heute mit Fragen zur Umsetzung beschäftigen.

Die neue Finanzmarktregulierung FIDLEG/FINIG tritt per 1. Januar 2020 in Kraft. Der Bundesrat wird den definitiven Entscheid über die Verordnungstexte voraussichtlich Anfang November 2019 fällen. Um der Branche grössere Planungssicherheit zu gewähren, kommunizierte das EFD bereits Anfang September 2019 wesentliche Anpassungspunkte basierend auf den Vernehmlassungsergebnissen. Branchenfreundlich wurden die Übergangsfristen in Bezug auf Kundensegmentierung, erforderliche Kenntnisse, Verhaltensregeln und Organisation sowie das Basisinformationsblatt für strukturierte Produkte und übrige Finanzinstrumente von bisher einem auf neu zwei Jahre erhöht.

Das FINIG sieht neu für Vermögensverwalter den Anschluss an eine privatrechtliche Aufsichtsorganisation vor. Hier gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren. Eine Aufsichtsorganisation wird die laufende Aufsicht über die neu von der FINMA bewilligten Vermögensverwalter ausüben.

Herausforderungen für Vermögensverwalter

Auch wenn die Übergangsfrist von zwei Jahren lang erscheinen mag, sollten sich individuelle Vermögensverwalter und Verwalter von Kollketivvermögen in den kommenden Monaten unter anderem mit folgenden Herausforderungen auseinandersetzen:

  • Wurde der organisatorische Anpassungsbedarf (Mindestkapital, Risikomanagement und interne Kontrolle) bereits analysiert?
  • Sollen die Prozesse sowohl FINIG wie auch MiFID II-konform umgesetzt werden?
  • Ist der Vermögensverwalter nach Art. 17 FINIG in der Lage, die De-minimis-Regel laut Art. 24 FINIG für verwaltete Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlagen mit und ohne Hebelwerte von CHF 100 Mio. resp. CHF 500 Mio. zu überwachen?
  • Sind die organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um die Fristen bezüglich Notifikation (10 Tage) und Gesuchseinreichung (90 Tage) an die FINMA sicherzustellen?
  • Welche Kundensegmente (Private, Professionelle, Institutionelle) sollen bedient werden?
  • Soll das Dienstleistungsangebot im Kontext der Angemessenheits- und Eignungsprüfung zwecks Reduktion der Komplexität und Compliance-Risiken angepasst werden?
  • Können die Anpassungen in den IT-Systemen rechtzeitig umgesetzt werden?

Unterstützung bei der Umsetzung

Nach Inkrafttreten der neuen prinzipienbasierten Finanzmarktregulierung mit zweijähriger Umsetzungsfrist fehlt der Branche eine (verlässliche) Praxis bei Auslegungsfragen. Es ist zu wünschen, dass die Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden eine pragmatische und branchenfreundliche Implementierung unterstützen werden. Als unabhängige, erfahrene und kundenorientierte Prüfgesellschaft können wir Sie bei anstehenden Umsetzungsfragen pragmatisch und individuell unterstützen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktnahme.