FINIG

Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) regelt die Anforderungen an die Tätigkeit der Finanzinstitute. Es bezweckt den Schutz der Kunden von Finanzinstituten und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts.

Das FINIG wird durch eine vom Bundesrat zu erlassende Vollzugsverordnung ergänzt. Verschiedene Detailfragen werden erst auf Verordnungsstufe geregelt. Zudem ist es möglich, dass die FINMA weitere technische Einzelfragen ebenfalls in einer Verordnung regeln wird.

Dem FINIG sind folgende Finanzinstitute unterstellt: «Vermögensverwalter» und «Trustees», «Vermögensverwalter von Kollektivvermögen», «Fondsleitungen» und «Wertpapierhäuser» (bisherige Bezeichnung: Effektenhändler)

Nicht vom FINIG erfasst werden Banken und Versicherungsunternehmen, die durch das Bankengesetz bzw. das Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt werden. Dem FINIG sind ebenfalls nicht unterstellt:

  • Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
  • Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;
  • Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;
  • Anwälte und Notare, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 Strafgesetzbuch oder Art. 13 des Anwaltsgesetzes untersteht.
  • Im Bereich der Vermögensverwaltung unterscheidet das FINIG folgende Finanzinstitute:
  • «Vermögensverwalter» (Art. 17 Abs. 1)
  • «Trustees» (Art. 17 Abs. 2)
  • «Verwalter von Kollektivvermögen» (Art. 24)
  • «Fondsleitungen» (Art. 32)
  • «Wertpapierhäuser» (Art 41)
2.1 Wer ist «Vermögensverwalter»

Als «Vermögensverwalter» gilt, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kunden über deren Vermögenswerte im Sinne von Art. 3 Bst. c Ziffern 1–4 FIDLEG verfügen kann. Der «Vermögensverwalter» verwaltet individuelle Portfolios. Grundsätzlich handelt es sich um Individualvermögen. «Vermögensverwalter» dürfen jedoch innerhalb eines gewissen Rahmens auch im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen tätig sein. Diese Tätigkeit ist jedoch nur im folgenden Rahmen zulässig:

a. Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen, deren Anleger qualifizierte Anleger im Sinne des KAG sind und die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die verwalteten Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlagen, einschliesslich der durch Einsatz von Finanzinstrumenten mit Hebelwirkung erworbenen Vermögenswerte, betragen insgesamt höchstens 100 Millionen Franken.
  • Die verwalteten Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlagen betragen insgesamt höchstens 500 Millionen Franken und enthalten keine Finanzinstrumente mit Hebelwirkung; die kollektiven Kapitalanlagen gewähren kein Anrecht auf Rückzahlung in den ersten fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage.

b. Verwaltung von Kollektivvermögen von Vorsorgeeinrichtungen, die Vermögenswerte von insgesamt höchstens 100 Millionen Franken und im obligatorischen Bereich zudem höchstens 20 % der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung verwalten.

2.2 Wer ist «Trustee»?

Als «Trustee» gilt, wer gestützt auf die Errichtungsurkunde eines Trusts im Sinne des Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung gewerbsmässig Sondervermögen zugunsten der Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck verwaltet, für dessen Werterhaltung sorgt und es zweckgebunden verwendet.

2.3 Wer ist «Verwalter von Kollektivvermögen»?

Als «Verwalter von Kollektivvermögen» gilt, wer gewerbsmässig Vermögenswerte verwaltet im Namen und für Rechnung von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen, wobei die Grenzwerte hinsichtlich des Umfangs der verwalteten Vermögenswerte die oben dargelegten Limiten überschreiten.

Dabei handelt es sich um die bisher von der FINMA als «Vermögensverwalter» KAG anerkannten Gesellschaften sowie um «Vermögensverwalter», die über eine Zulassung der OAK BV verfügen.

  • Die «Verwalter von Kollektivvermögen» unterstehen wie die bisher als Vermögensverwalter nach KAG anerkannten Gesellschaften direkt der Aufsicht der FINMA.
  • Die OAK BV ist seit 2014 Zulassungsbehörde für Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge. Diese Aufgabe nimmt sie jedoch nur noch so lange wahr, bis – gestützt auf das FINIG – diese Aufgabe von der FINMA bzw. einer Aufsichtsorganisation übernommen wird. Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen, die aktuell über eine Zulassung der OAK BV verfügen, benötigen neu eine Bewilligung der FINMA als «Verwalter von Kollektivvermögen», sofern sie entweder Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen von insgesamt mehr als 100 Millionen Franken oder im obligatorischen Bereich mehr als 20 % der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung verwalten. Falls diese Werte unterschritten werden, benötigen sie neu nur eine Bewilligung als ««Vermögensverwalter»».

3.1 Bewilligungspflicht

«Vermögensverwalter» und «Trustees» benötigen aufgrund des FINIG zur Weiterführung bzw. Aufnahme ihrer Tätigkeit neu eine Bewilligung der FINMA.

Soweit die im FINIG genannten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung durch die FINMA. Im Bewilligungsgesuch ist nachzuweisen, dass der «Vermögensverwalter» bzw. der «Trustee» die folgenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt:

3.2 Anschluss an eine Aufsichtsorganisation

«Vermögensverwalter» und «Trustees» müssen im Bewilligungsgesuch den Nachweis erbringen, dass sie von einer Aufsichtsorganisation nach Artikel 43a FINMAG beaufsichtigt werden. Da die Aufsichtsorganisationen erst mit Inkrafttreten der von den eidgenössischen Räten am 15. Juni 2018 beschlossenen Gesetzesänderung geschaffen werden, dürfte es einige Zeit in Anspruch nehmen, bis die ersten Aufsichtsorganisationen operativ tätig sind und sich die «Vermögensverwalter» bzw. «Trustees» bei diesen um einen Anschluss bemühen können. Das Inkrafttreten der Gesetzesänderungen wird allgemein auf den 1. Januar 2020 erwartet, sodass die ersten Aufsichtsorganisationen im Verlauf des Jahres 2020 operativ tätig sein dürften.

3.3 Organisation

Das Finanzinstitut muss angemessene Regeln zur Unternehmensführung festlegen und so organisiert sein, dass es die gesetzlichen Pflichten erfüllen kann.

Es identifiziert, misst, steuert und überwacht seine Risiken einschliesslich der Rechts- und Reputationsrisiken und sorgt für wirksame interne Kontrollen.

«Vermögensverwalter» und «Trustees» mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz müssen eine der folgenden Rechtsformen aufweisen: Einzelunternehmen, Handelsgesellschaft oder Genossenschaft. Sie sind verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.

Finanzinstitute dürfen Aufgaben nur Dritten übertragen, die über die für diese Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die erforderlichen Bewilligungen verfügen. Sie müssen dabei die beigezogenen Dritten sorgfältig instruieren und überwachen.

Der Bundesrat legt in einer Vollzugsverordnung weitere Mindestanforderungen an die Organisation fest und trägt dabei namentlich den unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Unternehmensgrössen sowie den Risiken der Finanzinstitute Rechnung.

An «Vermögensverwaltern» und «Trustees» qualifiziert Beteiligten ist es gestattet, die Geschäftsführung auszuüben.

3.4 Gewährserfordernis

Das Finanzinstitut und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. Die qualifiziert Beteiligten müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt. Als qualifiziert beteiligt gilt, wer direkt oder indirekt mit mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder die Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann.

3.5 Anforderungen an die Qualifikation der Geschäftsführer

Die Geschäftsführung eines «Vermögensverwalters» oder eines «Trustees» muss grundsätzlich aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen. Sie kann aus nur einer qualifizierten Person bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäftsbetriebs bei dessen Ausfall gewährleistet ist.

Eine Person ist für die Geschäftsführung qualifiziert, wenn sie über eine der Tätigkeit des «Vermögensverwalters» oder «Trustees» angemessene Ausbildung sowie im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung über eine genügende Berufserfahrung in der Vermögensverwaltung für Dritte oder im Rahmen von Trusts verfügt. Der Bundesrat regelt in der Vollzugsverordnung die Einzelheiten.

3.6 Risikomanagement, interne Kontrollen und Compliancestelle

«Vermögensverwalter» und «Trustees» müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance). Die Aufgaben des Risikomanagements und der internen Kontrolle können von einem qualifizierten Geschäftsführer wahrgenommen werden oder an entsprechend qualifizierte Mitarbeitende oder an eine qualifizierte externe Stelle delegiert werden.

Es ist zu beachten, dass Personen, die Aufgaben des Risikomanagements oder der internen Kontrolle wahrnehmen, nicht in die Tätigkeiten eingebunden werden dürfen, die sie überwachen. Eine Überwachung «übers Kreuz» ist somit nicht möglich. Eine Auslagerung der Compliancestelle ist dagegen möglich.

3.7 Mindestkapital und Sicherheiten

Das Mindestkapital von «Vermögensverwaltern» oder «Trustees» muss 100 000 Franken betragen und bar einbezahlt sein. Das Mindestkapital ist dauernd einzuhalten. Zudem müssen sie eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen oder über angemessene Sicherheiten verfügen. Der Bundesrat legt die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung und die Mindestbeträge für die Sicherheiten fest.

3.8 Minimale Eigenmittel

«Vermögensverwalter» und «Trustees» haben über angemessene Eigenmittel zu verfügen. Diese müssen stets mindestens ein Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung bis höchstens 10 Millionen Franken betragen.

3.9 Eintrag ins Handelsregister

«Vermögensverwalter» und «Trustees» sind verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen und müssen die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft aufweisen.

3.10 Anschluss an eine Ombudsstelle

Alle bewilligten Finanzinstitute müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen.

4.1 Aufsicht

«Vermögensverwalter» und «Trustees» werden von der FINMA nicht direkt, sondern indirekt unter Beizug einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt. Vorbehalten bleibt eine direkte Aufsicht über «Vermögensverwalter» und «Trustees», die Teil einer Finanzgruppe sind und die im Rahmen einer Gruppenaufsicht von der FINMA beaufsichtigt werden.

Die laufende Aufsichtstätigkeit wird durch Aufsichtsorganisationen wahrgenommen, die ihrerseits von der FINMA bewilligt und überwacht werden.  Die Aufsichtsorganisation kann die «Vermögensverwalter» und «Trustees» auch hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten nach GwG beaufsichtigen, sofern sie über eine Anerkennung als Selbstregulierungsorganisation verfügt.

Gemäss FINIG hat die Aufsichtsorganisation laufend zu überprüfen, ob die «Vermögensverwalter» bzw. «Trustees» die massgeblichen Finanzmarktgesetze einhalten. Stellt sie Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so hat sie dem Beaufsichtigten eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes anzusetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so hat sie unverzüglich die FINMA zu informieren.

Den Inhalt der laufenden Aufsicht wird der Bundesrat in einer Vollzugsverordnung bestimmen. Er hat dabei der unterschiedlichen Grösse und dem unterschiedlichen Geschäftsrisiko der Beaufsichtigten Rechnung zu tragen. Der Bundesrat kann ferner die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.

4.2 Prüfung

«Vermögensverwalter» und «Trustees» müssen jährlich eine qualifizierte Prüfgesellschaft mit der Prüfung der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen beauftragen, soweit diese Prüfung nicht von der betreffenden Aufsichtsorganisation selber vorgenommen wird. Die Aufsichtsorganisation kann die Prüfperiodizität unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Beaufsichtigten und der damit verbundenen Risiken auf maximal vier Jahre erhöhen. In den Jahren, in denen keine Prüfung stattfindet, erstatten die «Vermögensverwalter» und «Trustees» der Aufsichtsorganisation einen Bericht über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit mit den Gesetzesvorschriften. Dieser Bericht kann in standardisierter Form abgegeben werden.

Die Prüfgesellschaften, die die prudentiellen Prüfungen bei den «Vermögensverwaltern» und «Trustees» vornehmen, müssen von der RAB als Revisoren nach Artikel 6 RAG zugelassen sein. Sie müssen für diese Prüfung zudem ausreichend organisiert sein und dürfen selbst keine andere nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Dabei müssen leitende Prüfer eingesetzt werden, die von der RAB als Revisor nach Art. 5 RAG zugelassen sind und das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung aufweisen.

«Vermögensverwalter» und «Trustees», die nach bisherigem Recht keiner Bewilligungspflicht, aber bei Inkrafttreten des FINIG neu einer Bewilligungspflicht unterstehen, müssen folgendes unternehmen:

  • Innert sechs Monaten ab Inkrafttreten des FINIG haben sie sich bei der FINMA zu melden.
  • Innert drei Jahren ab Inkrafttreten des FINIG müssen sie den Anforderungen dieses Gesetzes genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind bzw. bleiben und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.
  • Vor der Einreichung des Bewilligungsgesuches haben sie sich einer Aufsichtsorganisation anzuschliessen.

In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen erstrecken.

«Vermögensverwalter» und «Trustees», die ab Inkrafttreten des FINIG und innerhalb eines Jahres danach ihre Tätigkeit aufnehmen, müssen sich unverzüglich bei der FINMA melden und ab Aufnahme ihrer Tätigkeit die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, wobei jedoch der Nachweis der Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation noch nicht zu erbringen ist (es dürfte eine gewisse Zeit dauern, bis die Aufsichtsorganisationen ihrerseits von der FINMA bewilligt worden sind).

Spätestens ein Jahr nach der Bewilligung einer Aufsichtsorganisation durch die FINMA haben sich «Vermögensverwalter» und «Trustees» ihr anzuschliessen und ein Bewilligungsgesuch zu stellen.

Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.

Als «Verwalter von Kollektivvermögen» gilt, wer gewerbsmässig Vermögenswerte verwaltet im Namen und für Rechnung von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen, und dabei die für reguläre «Vermögensverwalter» geltenden Grenzen überschreitet.

«Verwalter von Kollektivvermögen» mit Sitz in der Schweiz müssen stets die Rechtsform einer Handelsgesellschaft aufweisen.

Sie stellen für die ihnen anvertrauten Vermögenswerte die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement sicher. Dabei können sie Aufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung ist.

«Verwalter von Kollektivvermögen» müssen über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein. Die FINMA kann Verwaltern von Kollektivvermögen in Form von Personengesellschaften erlauben, anstelle des Mindestkapitals angemessene Sicherheiten zu leisten. Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals und der Sicherheiten. Er kann zudem die Erteilung der Bewilligung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abhängig machen.

«Verwalter von Kollektivvermögen» müssen über angemessene Eigenmittel verfügen. Der Bundesrat legt die Höhe der Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit fest.

7.1 Aufsicht

«Verwalter von Kollektivvermögen» werden direkt von der FINMA – und nicht wie «Vermögenverwalter» oder «Trustees» über eine Aufsichtsorganisation – beaufsichtigt.

7.2 Prüfung

«Verwalter von Kollektivvermögen» müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts prüfen lassen.

«Verwalter von Kollektivvermögen» müssen eine von der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Art. 9a Abs. 1 RAG zugelassene Prüfgesellschaft mit einer jährlichen aufsichtsrechtlichen Prüfung beauftragen. Sie unterliegen somit hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Prüfung gegenüber den «Vermögensverwaltern» erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation der Prüfgesellschaft. Die aufsichtsrechtliche Prüfung wird in aller Regel durch das gleiche Revisionsunternehmen durchgeführt, das auch die Prüfung der Jahresrechnung vornimmt.

Die FINMA kann unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Beaufsichtigten und der damit verbundenen Risiken für die aufsichtsrechtliche Prüfung eine mehrjährige Prüfperiodizität gestatten, wobei in den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, das Finanzinstitut der FINMA einen Bericht über die Konformität seiner Geschäftstätigkeit mit den Gesetzesvorschriften zu erstatten hat. Dieser Bericht kann in standardisierter Form abgegeben werden. Die FINMA ist ermächtigt, jederzeit selbst direkte Prüfungen beim Finanzinstitut durchzuführen.

Finanzinstitute, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits über eine Bewilligung nach einem Finanzmarktgesetz nach Art. 1 Abs. 1 FINMAG für die entsprechende Tätigkeit verfügen, bedürfen keiner neuen Bewilligung. Sie müssen jedoch alle Anforderungen des FINIG innert eines Jahres ab dessen Inkrafttreten erfüllen. In besonderen Fällen kann die FINMA diese Frist erstrecken.

Vermögensverwalter, die aktuell eine Zulassung OAK BV besitzen, fallen nicht unter diese Kategorie. Je nach Umfang ihrer Tätigkeit müssen sie sich als «Vermögensverwalter» oder «Vermögensverwalter» kollektiver Kapitalanlagen» neu bewilligen lassen.

Die neu zu schaffenden Aufsichtsorganisationen müssen von der FINMA zugelassen werden.  Voraussetzung für die Zulassung von Aufsichtsorganisationen ist, dass sie über angemessene Regeln zur Unternehmensführung verfügen und so organisiert sind, dass sie ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen können. Sie müssen über eine Geschäftsleitung als operatives Organ verfügen, zudem sind ihre Statuten und ihr Organisationsreglement seitens der FINMA genehmigungspflichtig. Auch die mit der Verwaltung und Geschäftsleitung betrauten Personen sind von der FINMA zu genehmigen. Die mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen, die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

Die Mehrheit der mit der Verwaltung betrauten Personen einer Aufsichtsorganisation, sämtliche Mitglieder der Geschäftsleitung sowie die mit der Aufsicht betrauten Personen müssen von den durch sie Beaufsichtigten unabhängig sein.

Die Aufsichtsorganisationen finanzieren ihre Aufsichtstätigkeit im Einzelfall und ihre allgemeinen Dienstleistungen durch Beiträge der von ihnen Beaufsichtigten. Um ihre finanzielle Unabhängigkeit zu gewährleisten, haben sie innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets zu bilden. Der Bund kann den Aufsichtsorganisationen zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft bis zur vollständigen Äufnung der Reserven ein Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren.

Sofern mehrere Aufsichtsorganisationen errichtet werden, kann der Bundesrat Regeln zur Koordination ihrer Tätigkeiten und zur Unterstellung der durch eine Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten erlassen.

Die Aufsichtsorganisationen müssen die FINMA periodisch über ihre Aufsichtstätigkeit informieren. Die FINMA prüft, ob diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob sie ihre Aufsichtsaufgaben ordnungsgemäss wahrgenehmen. Erfüllt eine Aufsichtsorganisation die Anforderungen nicht oder nimmt sie ihre Aufsichtsaufgaben nicht ordnungsgemäss wahr, so ergreift die FINMA die erforderlichen Massnahmen. Die FINMA kann Personen, welche die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nicht mehr erfüllen, abberufen. Erweist sich keine andere Massnahme als wirkungsvoll, so kann die FINMA die Aufsichtsorganisation liquidieren und die Aufsichtstätigkeit auf eine andere Aufsichtsorganisation übertragen.

Die Aufgaben einer Aufsichtsorganisation und diejenigen einer Selbstregulierungsorganisation nach dem GwG können von denselben Personen geleitet werden.