Limited Qualified Investor Fund: Ein Rückblick auf die ersten zehn Monate
Autoren: Franco A. Straub (SWA), Alexander Eichhorn und Tamara Teves (Anwaltskanzlei Advoro)
Am 1. März 2024 erlangte die Vorlage zum Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) Rechtskraft. Rund zehn Monate nach dem Inkrafttreten gilt es, eine erste Bilanz zur entsprechenden Einführung zu ziehen. Dazu diskutierten wir mit Alexander Eichhorn und Tamara Teves von der Anwaltskanzlei Advoro. Nachstehend sehen Sie die Antworten zu den wichtigsten Fragen.
Was gibt es für Arten von L-QIFs?
Der «Limited Qualified Investor Fund» ist im Detail in den Art. 118a ff. des Kollektivanlagengesetzes und Art. 126a ff. der Kollektivanlagenverordnung geregelt. Er kann als vertraglicher Anlagefond, als SICAV oder als KmGK lanciert werden. Das wesentliche Merkmal des L-QIF’s ist, dass auf die Einholung einer Genehmigung resp. einer Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) verzichtet werden kann. Ein Statuswechsel von einer von der FINMA bewilligten oder genehmigten kollektiven Kapitalanlage zu einem L-QIF («Opting down») ist zulässig, bedarf jedoch der Genehmigung durch die FINMA und je nach Rechtsform sind weitere Voraussetzungen vorgegeben. In der Praxis dürfe ein «Opting down» v.a. für kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich qualifizierten Anlegen offenstehen in Frage kommen. Nicht ausdrücklich erwähnt, aber ebenfalls zulässig ist der umgekehrte Fall eines Wechsels von einem L-QIF in die Form einer genehmigten resp. bewilligten kollektiven Kapitalanlage («Opting up»). Umstrukturierungen, namentlich die Vereinigung von und zwischen L-QIFs, sind ebenfalls möglich. Umstrukturierungen eines L-QIF mit beaufsichtigen kollektiven Kapitalanlagen oder zu solchen sind hingegen nicht direkt zulässig. In diesem Fall müsste der L-QIF zuerst in eine genehmigte oder bewilligte kollektive Kapitalanlage umgewandelt werden oder umgekehrt.
Wo findet sich eine öffentliche Liste der aufgesetzten L-QIFs?
Die Meldepflicht und Datenbearbeitung sind in Art. 126g KKV geregelt. Die öffentliche Liste des Eidgenössischen Finanzdepartments (EFD) der gemeldeten bzw. lancierten Kollektivanlagen befindet sich auf der Webseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF): https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/finanzmarktpolitik/l-qif.html
Wie viele und welche Art L-QIFs gibt es bisher?
Per Stand 5. Dezember 2024 wurden dem EFD bereits 14 L-QIFs gemeldet. Zwei L-QIFs in der Rechtsform der KmGK, zwei in der Rechtsform der SICAV und zehn L-QIFs in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds.
Für was eignen sich L-QIFs?
Aufgrund der bisher lancierten L-QIFs zeigt sich, dass der L-QIF wohl vor allem von Fondsanlagen mit weniger zahlreichen Anlagern und solchen mit sehr spezifischen Anlagen oder auch gemischten Anlagen nachgefragt wird. Letztere beiden Varianten namentlich bei Anlagen oder einem Anlagemix, die mit genehmigten oder bewilligten kollektiven Kapitalanlagen nicht oder nicht optimal abgebildet werden können.
Gibt es Beschränkungen bei bestimmten Anlagen?
Der L-QIF ist frei in der Wahl der Anlagen. Die mit dem L-QIF bezweckte Innovationsförderung liegt u.a. in der Liberalisierung der Anlagevorschriften. Dementsprechend sind die Anlagevorschriften bezüglich der genehmigten und bewilligten kollektiven Kapitalanlagen nicht anwendbar. An die Stelle materieller Vorgaben in Bezug auf die Arten der Anlagen treten jedoch Transparenzvorschriften und zum Zweck des Anleger- und Systemschutzes auch Anlagebeschränkungen hinsichtlich Kredit- und Pfandbelastungen inkl. dem Gesamtengagement. Besondere Vorschriften bestehen überdies für L-QIF mit Immobilienanlagen.
Welche Vorbereitungsarbeiten müssen vor der Lancierung getroffen werden?
Der L-QIF muss durch eine Schweizer Fondsleitung oder einen Vermögensverwalter nach Art. 24 ff. FINIG (Verwalter von Kollektivvermögen) lanciert werden. Im Organisationsreglement (OGR) muss die Lancierung und Verwaltung von L-QIFs vorgesehen sein. Diese Ergänzung des OGR kann bereits ohne konkretes Projekt für einen L-QIF vorgenommen werden. Ebenfalls müssen die entsprechenden fachlichen Fähigkeiten nachgewiesen werden können.





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