Aufsichtsmitteilung Nr. 8/2023 (Staking)

Autor: Franco A. Straub

Im Rahmen der obgenannten Aufsichtsmitteilung Nr. 8/2023 wurden wichtige Begriffsdefinitionen veröffentlicht.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Begriffe vor:

  • Staking:
    Vorgang der Sperrung nativer Krypto basierter Vermögenswerte auf der Staking-Adresse eines Validator Nodes zur Teilnahme am Validierungsprozess einer Blockchain, die für einen Proof of Stake – Konzernmechanismus basiert.
  • Staking Rewards:
    Bezeichnung der Teilnehmer von kryptobasierten Vermögenswerten.
  • Proof of Stake Mechanismus:
    Validierungsvorgang einzelner Transaktionen (Blocks) in der Blockchain durch zufällige Ziehung eines Teilnehmers, wobei die Wahrscheinlichkeit der Ziehung für User mit hoher, dem Validator Node zugewiesenen Token-Anzahl zunimmt.
  • Node:
    Als Node (Netzwerk)-Knoten bezeichnet man jeden Computer, der sich via Download der Open-Source-Software mit der entsprechenden Crypto-Währung seiner Wahl verbindet. Hier dient er prinzipiell als Verbindungspunkt für Datenübertragungen im Zusammenspiel mit weiteren Teilnehmern (Noodes) des Netzwerkes auf der ganzen Welt, die in der Summe das Rückgrad der Blockchain bilden.

Staking-Risiken:

  1. Technische Risiken und Strafen
    Beim Staking-Vorgang können System- oder Verbindungsprobleme (z.B. Unterbruch der Internetverbindung) auftreten, welche zu einem Abbruch des Proof of State Mechanismus führen kann und die Bestrafung des Teilnehmers durch Slashing, d.h. einen Abzug seiner Kryptowerte, zur Folge haben kann.
  2. Konkursrisiko der Gegenpartei
    Bislang ist die Rechtslage über die Behandlung der gestakten Kryptowerte im Konkursfall der Gegenpartei ungeklärt. Das entsprechende Risiko wird massgeblich erhöht, wenn die Werte durch die Institute mit Sitz im Ausland verwahrt werden.
  3. Marktrisiken
    Gestakte Kryptowerte können im Rahmen des Understaking-Prozesses durch eine Lock-up/Exit-Periode in der Rücknahme verzögert werden. In einer volatilen Phase ist es daher dem Inhaber damit unter Umständen nicht möglich, die Werte im richtigen Zeitpunkt veräussern zu können. Diese Phasen können bei bestimmten Blockchains (z.B. Ethereum) zusätzlich verlängert werden, indem die Lock-up-Periode sich mit steigender Zahl an Unstaking-Aufträgen verlängert.

Aufsichtsrechtliche Behandlung:

  1. Konkursrechtliche Ausscheidung (Art. 242a Abs. 2 SchKG)
    Der Konkursschutz von für Staking verwendeten Vermögenswerten liegt nicht vor, wenn der Verwahrer auf eigene Rechnung Staking betreibt, welches nach Art. 1a lit.b BankG als Eigengeschäft qualifiziert. Schwieriger gestaltet sich die Ausführung des Stakings durch einen Dritten, jedoch im Auftrag und Rechnung des Eigentümers. Hier muss eine Einzelfallabwägung zum spezifischen Staking-Mechanismus vorgenommen werden. Unproblematisch zeigen sich Mechanismen, welche keine Lock-up-Periode vorschrieben, da in diesem Fall die Kryptowerte dem Eigentümer jederzeit zur Verfügung stehen.
  2. Bankenrechtliche Bewilligungspflichten (Art. 1a und 1b BankG i.v. M. Art. 5 und 5a BankV)
    Hier gilt es zu beachten, dass die Individualverwahrung als vom GWG erfasste finanzintermediäre Tätigkeit qualifiziert wird und die entsprechenden Dienstleister sich der Geldwäschereiaufsicht einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen müssen.
  3. Buchhalterische Erfassung
    Bei einer Staking-Kette werden die zu stakenden kryptobasierten Vermögenswerten vom Dienstleister mit der Kundenbeziehung an ein oder mehrere Dritte weitergegeben, die den Validator Node betreiben und über Withdrawal Keys verfügen. Delegiert ein bewilligtes Institut den Betrieb an einen Dritten, hat es gegenüber diesem eine buchhalterische Forderung (Art. 16 Ziff. 2 BankG), welche entweder als Forderung gegenüber dem Dritten oder Depotwert im Sinne einer treuhänderisch verwahrten Forderung (Art. 16 Ziff. 2 BankG) verbucht werden kann. Vorausgesetzt wird dazu eine gültige Treuhandvereinbarung mit kryptospezifischem Treuhand-Auftrag. Beim Direct Staking betreibt der Dienstleister den Validator Node selbst oder lagert dessen Betrieb an einen technischen Dienstleister aus, verwahrt jedoch die Withdrawal Keys zur Rücknahme der gestakten kryptobasierten Vermögenswerten des Kunden zumindest selbst. Eine Absonderung i.S. V. Art. 16 Ziff. 2 BankG kommt damit nicht zur Anwendung.

Handlungsbedarf:

  1. Sicherstellung einer klaren Instruktion des Staking-Kunden mit Einbezug der für das Staking notwendigen kryptobasierten Vermögenswerten und transparente Information über jegliche Chancen und Risiken.
  2. Laufende Prüfung der operationellen Risiken (Ausgestaltung im Business Continuity Management der Staking-Dienstleistungen und nötigenfalls Anpassung).

Unsere Spezialisten von SWA helfen Ihnen gerne, die entsprechenden Konzepte aufzubauen oder deren Prüfung vorzunehmen.