Fakten zum Bewilligungsprozess von Vermögensverwaltern und Trustees

Autor: Franco A. Straub

Vermögensverwalter und Trustees, welche bislang noch keiner Bewilligungspflicht unterstanden, müssen gemäss Art. 74 Abs. 2 FINIG, bis zum 31. Dezember 2022 ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA einreichen.

Fortführung der Tätigkeit

Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG) angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.

Die wichtigsten Fakten

Am 14. Juni 2022 hat der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) die wichtigsten Fakten für den Bewilligungsprozess nochmals zusammengefasst. Diese Fakten sind weitgehend auch für die weiteren Aufsichtsorganisationen anwendbar.

Als eine der führenden Prüfgesellschaften für kleinere Finanzinstitute unterstützen wir Sie gerne bei der Sicherstellung der Einhaltung der entsprechenden Anforderungen.