Weiterentwicklung der heutigen FinTech-Bewilligung
Autor: Franco A. Straub
Am 22. Oktober 2025 lancierte der Bundesrat eine Vernehmlassung zur Änderung der Finanzmarktregulierung. Er schlägt dabei die Abschaffung der FinTech-Bewilligung im Bankengesetz sowie die Schaffung von 2 neuen Bewilligungskategorien im Finanzinstitutsgesetz vor.
Ziel sei es, die Rahmenbedingungen für die Marktentwicklung, die Standortattraktivität sowie die Integration innovativer Finanztechnologien in das bestehende Finanzsystem zu integrieren.
Wir versuchen eine erste Einordnung vorzunehmen:
Die Vorlage beabsichtigt, die bestehende «FinTech-Bewilligung im BankG» durch eine neue Bewilligungskategoire «Zahlungsmittelinstitute» im Finanzinstitutsgesetz zu ersetzen.
Die Bewilligungsanforderungen und die Tätigkeiten eines Zahlungsmittelinstituts orientieren sich an jenen der FinTech-Lizenz. Folgende Eckwerte bleiben bestehen:
- Gewerbsmässige Entgegennahme von Geldern;
- Keine Verzinsung und nur eingeschränkte Anlage (Sichtguthaben SNB, Sichteinlage Bank, HQLA);
- Im Zentrum der Dienstleistungspalette stehen Zahlungen.
Gegenüber der heutigen FinTech-Bewilligung werden die folgenden Änderungen vorgeschlagen:
- Es findet eine Differenzierung zwischen «Kundengelder» und Publikumseinlagen statt. Zahlungsmittelinstitute nehmen Kundengelder entgegen. Diese dürfen ausschliesslich von Zahlungsmittelinstituten entgegengenommen werden und sind im Konkurs absonderbar. Publikumseinlagen, die der Einlagensicherung unterstehen, bleiben den Banken vorbehalten. Der Bundesrat will analog zu den Ausnahmen vom Begriff der Publikumseinlagen auch Ausnahmen vom Begriff der Kundengelder vorsehen.
- Es soll keine Obergrenze für die Entgegennahme von Kundengeldern geben, d.h. die bisherige Grenze von CHF 100 Mio. bei der FinTech-Lizenz entfällt. Diese Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund, dass der Kundenschutz insbesondere durch die Absonderbarkeit der Kundengelder im Konkurs, progressive Eigenmittelvorschriften und Vorschriften zu Sanierungs- und Abwicklungsplänen substantiell gestärkt werden soll sowie mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit und die Ermöglichung eines gesunden Wachstums der einzelnen Zahlungsmittelinstitute. Besonders relevant sei dies auch im Hinblick auf die Möglichkeit, dass ein Zahlungsmittelinstitut bestimmte Stablecoins unlimitiert herausgeben könne, da vergleichbare internationale Stablecoins über Umlaufvolumina von über CHF 50 Mia. aufwiesen.
- Es findet keine Einordnung in die Bewilligungskaskade des FINIG statt. Dadurch kann kein anderes Finanzinstitut ohne die Einholung einer entsprechenden Bewilligung die Tätigkeit eines Zahlungsmittelinstituts ausüben. Dies hat keinen Einfluss auf die bisherige Tätigkeit von Banken (Entgegennahme von Publikumsgeldern und Zahlungsverkehr). Sofern die Banken aber «wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel» ausgeben wollen, müssen sie eine separate juristische Entität errichten und für diese eine entsprechende Bewilligung als Zahlungsmittelinstitut einholen.
- Herausgabe und Aufbewahrung einer bestimmten Art von Stablecoins, sog. «wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel».
Dieser Begriff findet ausschliesslich auf bestimmte Stablecoins Anwendung, welche in der Schweiz herausgegeben werden. Sie müssen an eine einzelne staatlich ausgegebene Fiat-Währung gekoppelt sein. Sie sollten einen stabilen Wert haben und der Ausgeber ist verpflichtet, den festgelegten Wert des Stablecoins zurückzuzahlen.
Bestehende «FinTech-Institute» haben innerhalb von einem Jahr die neuen Anforderungen für Zahlungsmittelinstitute zu erfüllen. Sie müssen keine neue Bewilligung beantragen.
Krypto-Institute
Die neue Bewilligungskategorie erbringt Dienstleistungen und emittiert Produkte im Bereich des Handels von «kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter».
Im Zentrum stehen dabei die Aufbewahrung (Custody), das Staking, der Kundenhandel sowie der Eigenhandel (inkl. Kryptowechsel). Krypto-Institute sollen auch «wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel» verwahren können. Krypto-Institute dürfen Kundenkonten führen und Publikumseinlagen entgegennehmen. Ungedeckte Handelsgeschäfte sind jedoch untersagt. Es bestehen jedoch enge Abgrenzungen gegenüber der Banken und Wertpapierhausbewilligung.
In diesem Zusammenhang wird auch der Begriff der «kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscharakter» definiert. Diese werden weder von einer Zentralbank noch von einem Staat ausgegeben. Diese stellen (etwas vereinfachend) weder Nutzungstoken im Sinne der aktuellen FINMA-Praxis, noch Finanzinstrumente oder Stablecoins im Sinne von «wertstabilen krypto-basierten Zahlungsmitteln» dar. Es handelt sich dabei auch nicht um Einlagen im Sinne des Bankengesetzes. Die Definition zielt darauf ab, dass klassische Kryptowährungen die Anforderungen an diese Kategorie wie z.B. Bitcoin, Ether erfüllen.
Krypto-Institute haben ähnliche Anforderungen wie Wertpapierhäuser zu erfüllen. Viele Details sollen dabei auf Verordnungsstufe geregelt werden. Spezielle Regelungen sollen insbesondere im Bereich der Aufbewahrung von kryptobasierten Vermögenswerten vorgesehen werden. Diese werden in Anlehnung an das heutige Bankengesetz definiert.
| Aktuelle FINMA-Praxis | Vernehmlassungsvorschlag |
|---|---|
| Zahlungstoken, 1. Kategorie | Wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel Bestimmte Schweizer Stablecoins |
| Zahlungstoken, 2. Kategorie | Kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter (Bitcoin, Ether, bestimmte ausländische Stablecoins etc.) |
| Anlage-Token | Keine Veränderung. Es gilt die etablierte FINMA-Praxis, wonach Anlage-Token als Effekten qualifizieren, mit entsprechenden finanzmarktrechtlichen Konsequenzen. |
| Nutzungs-Token | Keine Veränderung. Es gilt die etablierte FINMA-Praxis: Nutzungs-Token qualifizieren nicht als Effekten. Wenn ausschliesslich ein Anspruch auf Zugang zu einer digitalen Nutzung oder Dienstleistung vermittelt wird. Besteht (auch) eine wirtschaftliche Funktion als Anlage, qualifizieren sie als Effekte (wie Anlage-Token). |





© iStockphoto/marchmeena29
© iStockphoto/Ольга Носова