Neue Unterstellung unter das GwG für Anbieter von Geschenkkarten
Autor: Franco A. Straub
Die FINMA hat im dritten Quartal 2025 die Auslegungspraxis zum Vertrieb von Gutscheinkarten präzisiert. Damit wird klargestellt, dass Anbieter von Guthabenkarten im Dreiparteienverhältnis unter das Geldwäschereigesetz (GwG) fallen. Entsprechende Anbieter müssen sich bis spätestens 31. Dezember 2025 einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen.
1. Rechtliche Grundlage
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG gelten als Finanzintermediäre auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Insbesondere jene, die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen. Dazu gehören insbesondere Anbieter, welche elektronische Überweisungen für Dritte durchführen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten oder Guthabenkarten ausgeben oder verwalten.
Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c GwV liegt eine solche Dienstleistung vor, wenn der Finanzintermediär nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und damit Zahlungen an Dritte ermöglicht. Damit unterstehen Systeme, welche die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Dritten erlauben, grundsätzlich dem GwG. Ausnahmen bestehen dann, wenn es sich beim Dritten um eine Hilfsperson im Sinne von Art. 73 GwV-FINMA handelt.
2. Wer ist unterstellt?
Als Zahlungsmittel gelten neu die Anbieter von Guthabenkarten, die auch bei Dritten einsetzbar sind (z.B. paysafecard, Aplauz). Sie sind damit neu dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Dabei sind sowohl die Emittenten als auch die Distributoren (Verkäufer mit direktem Kundenkontakt) dem GwG unterstellt.
Nicht unterstellt sind Anbieter im Zweiparteienverhältnis. Dazu gehören die Anbieter von Guthabenkarten, die nur bei der Emittentin eingesetzt werden können. Auch Dritte, die solche Karten nur verkaufen, sind nicht unterstellt, solange sie ausschliesslich bei der Emittentin einlösbar sind (vgl. FINMA-RS 2011/1 Rz. 64 ff.).
Die FINMA stellt damit klar, dass Anbieter und Verkäufer von Guthabenkarten im Dreiparteienverhältnis als Finanzintermediäre im Sinne des Geldwäschereigesetzes gelten. Sie müssen sich daher in der Regel einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen. Um ein entsprechendes Anschlussgesuch bei einer SRO einzureichen, gewährt die FINMA eine Frist bis zum 31. Dezember 2025. Eine Übersicht über die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen finden Sie unter dem folgenden Link: Liste der von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (SRO)





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