Änderungen in der Aufsicht und Prüfung

Autor: Rolf Duss

Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) treten mit den noch auszuarbeitenden Vollzugsverordnungen voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft. Das neugeschaffene Aufsichtsregime wirkt sich auf die aufsichtsrechtliche Prüfung aus.

Das FINIG verlangt neu eine Bewilligungspflicht für unabhängige Vermögensverwalter (uVV) sowie für Trustees und bestimmt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist. Die Aufsicht wird dagegen von Aufsichtsorganisationen (AO) wahrgenommen. Stellt eine AO Missstände bei einem uVV fest, so hat sie die FINMA zu informieren, die für die Wiederherstellung eines ordnungsgemässen Zustandes resp. eines allfälligen Bewilligungsentzuges zuständig ist.

Die AO werden grösstenteils aus den bestehenden Selbstregulierungsorganisationen (SRO) hervorgehen. Die Aufsicht umfasst nebst den bereits bisher durch die SRO überwachten Geldwäschereibestimmungen und den Regeln zur Ausübung der Vermögensverwaltung weitere Bereiche, darunter die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss FINIG sowie die Anforderungen an das Erbringen von gewerbsmässigen Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten gemäss FIDLEG. Diese setzen sich aus den folgenden Eckpfeilern zusammen:

  • Kundensegmentierung
  • Sicherstellung von Aus- und Weiterbildung
  • Einhaltung der Verhaltensregeln beinhaltend die Informationspflicht, die Angemessenheits- und Eignungsprüfung durch den Beaufsichtigten, Pflichten zur Dokumentation und Rechenschaft sowie zur Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen
  • Sicherstellung einer geeigneten Betriebsorganisation zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten, der internen fachlichen Qualifikationen sowie zur Vermeidung von Interessenskonflikten

Anpassungen und Auswirkungen

Im Gegensatz zur Revision der Jahresrechnung, die im Obligationenrecht geregelt ist und sich durch die neuen Regularien nicht ändert, gibt es in der aufsichtsrechtlichen Prüfung verschiedene Anpassungen. Die Einhaltung der Geldwäschereivorschriften, grundsätzlich basierend auf den GwV-FINMA werden nach wie vor geprüft. Ebenfalls geprüft werden die Einhaltung der Regeln zur Ausübung der Vermögensverwaltung sowie voraussichtlich die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss FINIG sowie die Verhaltensregeln gemäss FIDLEG nach einem risikobasierten Ansatz. Das FINIG verlangt für uVV ein Mindestkapital von CHF 100‘000 sowie Eigenmittel von mindestens 25 Prozent der Fixkosten. Möglicherweise müssen inskünftig alle uVV, welche nach OR rechnungslegungspflichtig sind, eine eingeschränkte Revision machen lassen, damit auch die neuen Eigenmittelbestimmungen einwandfrei bestätigt werden können.

Die AO kann die Prüfperiodizität unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Beaufsichtigten und der damit verbundenen Risiken auf maximal vier Jahre erhöhen. Die periodische Prüfung kann wie bisher eine unabhängige Prüfgesellschaft durchführen oder die AO selbst. Neu kann die AO bestimmen, ob sie selber oder wie bisher der uVV als Auftraggeber für die Prüfung auftritt. Dass die Prüfgesellschaft durch die AO bestimmt werden kann, stellt einen Paradigmenwechsel dar. Die AO werden möglicherweise selbst höhere Anforderungen an die Qualifikation von externen Prüfern stellen, da das Gesetz diesbezüglich nur geringe Mindestanforderungen stellt.

Die gegenüber dem aktuellen Regime steigenden Kosten für Aufsicht und Prüfung können minimiert werden, indem der uVV alle Prüfungen von der gleichen Prüfgesellschaft durchführen lässt. Werden die Prüfungen durch eine im Finanzbereich spezialisierte Prüfgesellschaft durchgeführt, erhält der uVV nicht nur eine effiziente fachspezifische Prüfung sondern zusätzlich auch wertvolle Impulse durch den Prüfer