Ist Ihr Institut «FIDLEG-ready»? Fallen bei der Umsetzung des FIDLEG

Autor: Rolf Duss

Die FINMA hat in ihrem im kürzlich veröffentlichten Jahresbericht 2019 im Abschnitt «FIDLEG­Readiness» bemängelt, dass im Bereich der Umsetzung von FIDLEG insbesondere in zwei Bereichen noch Schwachstellen anzutreffen sind.

Der erste Punkt betrifft die Kontrollen im Suitability-Bereich. Insbesondere würden nachgelagerte interne Kontrollen durch die Compliance-Funktion (zweite Verteidigungslinie) noch nicht überall systematisch durchgeführt, was die FINMA im Rahmen einer angemessenen Organisation eines Finanzinstituts erwartet. Häufig seien solche Kontrollen zudem auf formelle Aspekte ausgerichtet, statt die materielle Erfüllung der Verhaltenspflichten zu hinterfragen. Beispielsweise würde nicht konsequent geprüft, ob die zur Risikoprofilierung erhobenen Angaben plausibel sind. Zudem deckten teilweise die erhobenen Daten zur Risikoprofilierung nicht alle zur Durchführung der Angemessenheits- oder Eignungsprüfung benötigten Aspekte ab. Fehlende Informationen wurden in den Bereichen Kenntnisse, Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse und Anlageziele festgestellt. Auch seien die erhobenen Angaben zu finanziellen Verpflichtungen der Kunden teilweise lückenhaft.

Es gibt daher sicherzustellen, dass durch ein angemessenes Weisungswesen im Bereich der Suitability alle notwendigen Daten erfasst und angemessene Kontrollen sowohl in der ersten wie auch der zweiten Verteidigungslinie durchgeführt werden.

Ein weiterer von der FINMA kritisierter Punkt bezieht sich auf Direktmailings an Kunden. Auch wenn es sich um Massensendungen handelt, sind sie doch persönlich adressiert. Hier sei den Finanzinstituten oft nicht bewusst, dass Direktmailings, die Kunden den Kauf bestimmter Anlageprodukte als für sie passend nahelegen, eine Form der Anlageberatung darstellen würde. Mit dem Inkrafttreten des FIDLEG würden deshalb die entsprechenden Verhaltenspflichten bei der Anlageberatung zur Anwendung gelangen. Dies bedeutet, dass entsprechende Abklärungen hinsichtlich der Angemessenheit bzw. Eignung der Empfehlungen für jeden einzelnen Kunden durchgeführt werden müsse.

Damit sich die Finanzinstitute weniger Risiken aussetzen, müssen sie im Minimum bei den an Kunden versandten Gesellschafts- und Branchenstudien oder ihren periodischen Einschätzungen der Märkte einen deutlich sichtbaren Disclaimer anbringen, dass die Zusendung dieser Analysen keine Anlageberatung darstellt und sich die Adressaten für eine Beratung direkt an die zuständigen Stellen des Instituts wenden sollen. Damit können die aufsichtsrechtlichen wie auch die zivilrechtlichen Risiken minimiert werden. Ob eine solcher Disclaimer in jedem Fall als ausreichend beurteilt werden wird, wird sich durch die Rechtsprechung erweisen.