Neuerungen bezüglich Kommunikation zwischen FINMA und Beaufsichtigten

Autor: Franco A. Straub, CEO SWA Swiss Auditors AG

Per 1. Januar 2023 sind die folgenden Neuerungen bezüglich der Kommunikation zwischen der FINMA und den Beaufsichtigten in Kraft getreten:

  1. Meldung über nicht wesentliche Änderungen von Finanzinstituten
    Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen erstatten der FINMA Meldung über nicht wesentliche Änderungen auf der Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP). Bisher bestätigte die FINMA den Eingang entsprechender Meldungen schriftlich. Dies ist ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr der Fall. Neu gilt, dass die FINMA von der Änderung Kenntnis genommen hat, sobald die Meldung auf der EHP den Status «genehmigt» und «abgeschlossen» anzeigt. Das Finanzinstitut kann die Meldung damit als abgeschlossen betrachten.

    Handelt es sich um wesentliche Änderungen, so ist weiterhin vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen. Zu den wesentlichen Änderungen zählen insbesondere:

    • Änderungen der Organisations- und Gesellschafterdokumente;
    • Änderungen bei den für die Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;
    • Änderungen von Mindestkapital und Eigenmitteln, insbesondere das Unterschreiten der Mindestanforderungen;
    • Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts oder der mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Personen sowie von Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren;
    • Tatsachen, die eine umsichtige und solide Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts aufgrund von Einflussnahmen durch Inhaberinnen und Inhaber einer qualifizierten Beteiligung in Frage stellen
  2. Verzicht auf das Signaturerfordernis für bestimmte Beilagen
    Wird in der Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) der FINMA ein Gesuch eingereicht, werden automatisch verschiedene signierte Beilagen einverlangt. Ab dem 1. Januar 2023 wird die FINMA die Signatur nur noch bei denjenigen Beilagen fordern, wo dies gesetzlich verlangt ist. Das Signaturerfordernis wird auf den entsprechenden Beilagen explizit vermerkt sein. Bei allen übrigen Beilagen kann darauf verzichtet werden, wobei die eingereichten Beilagen automatisch als gültige Fassung gelten.