«Limited Qualified Investor Fund» (L-QIF) startet per 1. März 2024

Autor: Heinz Weidmann

Nach jahrelanger Vernehmlassung auf verschiedenen Ebenen steht der L-QIF den qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern als neue Schweizer Fondskategorie zur Verfügung. Er soll eine Alternative zur ausländischen Konkurrenz, insbesondere zum luxemburgischen Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) bieten.

Ob dieses Ziel in der Praxis erreicht werden kann, werden die kommenden Jahre zeigen. Zwischen dem RAIF und der L-QIF bestehen folgende Unterschiede:

  • Die Anlagebeschränkungen gem. Art. 126 p Abs. 1 KKV bestehen weiterhin;
  • Statuswechsel einer beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlage zum L-QIF ist möglich, aber eher nicht praktikabel;
  • Umstrukturierungen mit beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlagen oder zu solchen sind nicht zulässig;
  • keine Side Pockets möglich;
  • Master-Feeder-Strukturen nur eingeschränkt innerhalb von L-QIF Strukturen möglich.

Im Weiteren bestehen auch für den L-QIF Prüfungs- und Publikationspflichten sowie eine indirekte Beaufsichtigung durch die bewilligungspflichtigen Fondsverwaltungen und -Administratoren. Die Prüfungspflichten umfassen eine jährliche Rechnungsprüfung wie bei den bewilligten kollektiven Kapitalanlagen sowie eine zweijährliche, die Aufsichtsprüfung ersetzende «ergänzende Prüfung», die die speziellen Begriffsmerkmale des L-QIF, die Meldepflichten an das EFD sowie zusätzliche Punkte im ersten Jahr nach dessen Lancierung (insbesondere Fondsdokumente) umfasst.

Obwohl der L-QIF kaum als Massenprodukt tauglich ist und auch keine reale Konkurrenz zum luxemburgischen RAIF darstellt, bieten sich für qualifizierte Investoren, insbesondere für «Family Offices» Lösungen zur Vermögensstrukturierung auch im Private Equity Bereich an.

Wir freuen uns, Sie sowohl als Prüfgesellschaft wie auch als Berater beim Set-up von L-QIF unterstützen zu dürfen.