Eingeschränkte Revision bei Vermögensverwaltern: Ein notwendiges Übel?

Autor: Franco A. Straub

Im Rahmen von Offert-Verfahren von Vermögensverwaltern kommt regelmässig die Notwendigkeit einer eingeschränkten Revision zur Sprache.

Während bei den Vermögensverwaltern von Kollektivvermögen nach Art. 24 FINIG die Situation klar geregelt ist und eine ordentliche Revision verlangt wird, nimmt der Gesetzgeber keine Stellung zur Frage der gesetzlichen Revisionspflicht. Es wird auf die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts verwiesen.

Gesetzliche Möglichkeit auf den Verzicht einer Revision

Seit 2008 kann gemäss Art. 727a Abs. 2 OR eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft mit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter auf die eingeschränkte Revision (Art. 727a Abs. 1 OR) verzichten, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Dieser Verzicht gilt auch für die folgenden Jahre. Jeder Gesellschafter hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen; diesfalls muss die General- bzw. Gesellschafterversammlung eine Revisionsstelle wählen. Dank der entsprechenden Bestimmung können auch sämtliche Vermögensverwalter, welche die genannten Bestimmungen erfüllen, auf eine eingeschränkte Revision verzichten.

Gesetzliches Erfordernis bei hälftigem Kapitalverlust

Mit der Aktienrechtsrevision, welche am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, wurden auch die Bestimmungen zum hälftigen Kapitalverlust revidiert. Der neu eingefügte Art. 725 a OR definiert, wenn die letzte Jahresrechnung zeigt, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve, nicht mehr decken, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts. Dazu trifft er folgende Massnahmen:

  • Er trifft, soweit erforderlich, selbständig Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft;
  • Er beantragt Massnahmen zuhanden der Generalversammlung;
  • Er ernennt einen zugelassenen Revisor und veranlasst die Revision der Jahresrechnung;
  • sofern nicht bereits die Generalversammlung eine Revisionsstelle gewählt hat.

Verletzung von Art. 725a OR: Konsequenzen für die AO-Prüfung?

Grundsätzlich hat weder die FINMA noch eine Aufsichtsorganisation einen Vermögensverwalter wegen Verletzung der entsprechenden Bestimmung sanktioniert. Auch ist umstritten, wie eine Verletzung der entsprechenden Gesetzesnorm im aufsichtsrechtlichen Bericht zu würdigen ist. Da es sich nicht um eine aufsichtsrechtliche Bestimmung handelt, wird der Prüfer auf eine Beanstandung oder Empfehlung im Prüfbericht verzichten und lediglich einen Hinweis anbringen. Diese «milde Massnahme» befreit jedoch weder den Vermögensverwalter von der gesetzlichen Pflicht noch mitigiert sie die Haftungsrisiken des Verwaltungsrates.

Zweckmässigkeit einer freiwilligen Revision

Vereinzelte Aufsichtsorganisationen verlangen bei einer knappen Erfüllung der Eigenmittelvorschriften eine Prüfung der Jahresrechnung. Diese kann jedoch auch als Review erfolgen, da es bei der entsprechenden Revision primär um die Sicherstellung der Werthaltigkeit der Aktiven und der Vollständigkeit der Passiven geht.

Im Weiteren kann bei einem breiten Aktionariat und einem komplexen variablen Lohnmodell eine entsprechende Revision der Jahresrechnung hilfreich sein, um über eine klare Basis für die Verteilung der erwirtschafteten Erträge zu verfügen.

Frühzeitige Planung sinnvoll

Wir empfehlen, eine frühzeitige Analyse der finanziellen Situation vorzunehmen und entsprechende Entscheide zu treffen. Dabei gilt es auch zu erörtern, inwiefern Synergien bei einer finanziellen Prüfung und einer aufsichtsrechtlichen Prüfung entstehen können.