Neue Selbstregulierung im Bereich «Sustainable Finance» der AMAS

Autorin: Marianne Müller

Am 26. September 2022 publizierte die Asset Management Association Switzerland (AMAS) eine neue Selbstregulierung zu Transparenz und Offenlegung bei Kollektivvermögen mit Nachhaltigkeitsbezug. Die Selbstregulierung ist prinzipienbasiert und setzt verbindliche Mindestvorgaben für die AMAS-Mitglieder auf Instituts- und Produktebene und ergänzt damit die Selbstregulierung der Bankiervereinigung am Point-of-Sale. Die Selbstregulierung ist kompatibel mit einer vergleichbaren ausländischen Nachhaltigkeitsregulierung. Die AMAS-Selbstregulierung tritt am 30. September 2022 in Kraft mit einer einjährigen Übergangsfrist zur Einreichung der angepassten Fondsreglemente und Prospekte bei der FINMA. Mit diesem Link gelangen sie direkt zur Selbstregulierung der AMAS.

Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Prinzipien und Handlungsempfehlungen vor.

Prinzipien

Der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung sowie die wesentlichen Kontrollfunktionen – Risikomanagement und Compliance – müssen über notwendige Kenntnisse im Nachhaltigkeitsbereich verfügen. Adäquate Prozesse, qualifizierte Ressourcen und eine angemessen ausgestaltete Infrastruktur sind einzurichten, um die definieren Nachhaltigkeitsvorgaben gemäss Anlagepolitik / Fondsprospekt umzusetzen.

Drittanbieter für Nachhaltigkeitsresearch, Nachhaltigkeitsdaten und Analysetools sind sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und zu überwachen. In diesem Zusammenhang muss das Institut seinen Prüfzyklus schriftlich festlegen.

Die neue Selbstregulierung enthält Präzisierungen zu den einzelnen Nachhaltigkeitsansätzen, wie Ausüben von Stewardship, Verfolgen eines Klima-Ausrichtungsansatz oder einer Impact-Strategie. Werden Nachhaltigkeitsansätze mit Ausschluss oder ESG-Integration verfolgt, wird klargestellt, dass die entsprechenden Kollektivvermögen nicht als Kollektivvermögen mit Nachhaltigkeitsbezug qualifizieren. Definitionen der nachhaltigen Anlageansätze sind im Anhang zur Selbstregulierung enthalten.

Mittels eines mindestens jährlichen Nachhaltigkeitsreportings sind die Anlegerinnen und Anleger über die wichtigsten Ratings, Metriken oder andere Benchmarks transparent zu informieren.

Die Selbstregulierung sieht keine Prüfpflicht für die Einhaltung der Mindestvorgaben durch Dritte oder die interne Revision vor. Da der der Verwaltungsrat für die Einhaltung der Richtlinien verantwortlich zeichnet, kommt den unabhängigen Kontrollfunktionen eine zentrale Rolle als unabhängige Überwachungsinstanz zu.

Handlungsempfehlungen

  • Die verfolgten Nachhaltigkeitsansätze sind zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
  • Die internen Prozesse und Abläufe sind um nachhaltigkeitsrelevante Aspekte zu ergänzen.
  • Compliance sowie das Risikomanagement müssen ihre Risikoanalyse um nachhaltigkeits- resp. ESG-relevante Indikatoren ergänzen und ihre Tätigkeitspläne darauf abstimmen.
  • Die Fondsreglemente und Prospekte sind auf Anpassungsbedarf zu analysieren.
  • Prüfplan und -zyklus festlegen für Daten, die von externen Providern bezogen werden.
  • Verträge mit Dienstleistern mit Nachhaltigkeitsbezug sind zu überprüfen und anzupassen. Spezielles Augenmerk ist auf die Möglichkeit der Sub-Delegation zu richten.
  • Relevante Indikatoren und Metriken sind in das Nachhaltigkeitsreporting zu integrieren.
  • Sämtliche Bereiche mit Nachhaltigkeitsbezug, wie Nachhaltigkeitspolitik, Nachhaltigkeitsansätze, Metriken, Daten, Analysetools, Ratings etc. sind umfassend zu dokumentieren.

Die neue Selbstregulierung der AMAS mit Prinzipien zur Instituts- und Produktebene ist komplementär zur Selbstregulierung der Nachhaltigkeit in der Kundenberatung der Schweizerischen Bankiervereinigung zu verstehen. Die beiden Branchenverbände leisten mit den breit abgestimmten prinzipienbasierten Regulierungen einen wichtigen Beitrag zur Stärkung und Weiterentwicklung des schweizerischen Finanzplatzes im Bereich Nachhaltigkeit.