Umgang mit Vermögensverwaltern nach Ablauf der Übergangsfrist des FINMA-Bewilligungsverfahrens

Autor: Franco A. Straub

Am 31. August 2022 wandte sich die Eidgenössische Bankiervereinigung (SBVg) mit einem Zirkular an ihre Mitglieder. Darin weist sie erneut darauf hin, dass Vermögensverwalter, welche kein Bewilligungsgesuch bis 31. Dezember 2022 bei der FINMA eingereicht haben, unerlaubt tätig sind. Die entsprechenden Konsequenzen hat die FINMA in der Aufsichtsmitteilung vom 11. August 2022 zusammengefasst (vgl. dazu: FINMA Aufsichtsmitteilung).

Eine Verletzung der Vorgaben der Bewilligungsvoraussetzungen kann aber nicht nur für den Vermögensverwalter per se, sondern auch für die Depotbank und den Endkunden wesentliche Folgen nach sich ziehen:

  • Die Bank duldet einen illegal tätigen Vermögensverwalter als Geschäftspartner, was einen Organisationsmangel darstellt und bei der Beurteilung der Gewähr durch die FINMA Eingang findet.
  • Die Banken werden daher die Drittvollmacht gegenüber dem Vermögensverwalter nicht mehr akzeptieren. Dadurch kann dieser seinen Auftrag gegenüber dem Kunden nicht mehr wahrnehmen. Bis zum Zeitpunkt der Neudokumentation der Kundenbeziehung zwischen der Bank und dem Endkunden kann das Dossier nicht mehr aktiv betreut werden.

Die SBVg empfiehlt daher Nachfolgendes:

  • Bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens durch die FINMA sollen die Banken und Wertpapierhäuser einen engen Austausch mit den Unabhängigen Vermögensverwaltern (UVV) pflegen.
  • Sie empfiehlt dabei, von den UVV eine Kopie der Bestätigung einzufordern, dass das Bewilligungsgesuch bei der FINMA eingegangen ist bzw. die Bewilligung erteilt wurde. Sollte der Nachweis der Gesuchstellung bis zum 31. Dezember 2022 nicht vorliegen, so sind durch die Depotbank Massnahmen vorzunehmen. Dazu könnte auch die bedingte Kündigung der Drittvollmacht gehören.

Richtigerweise stellt die SBVg fest, dass es grundsätzlich die Aufgabe des UVV ist, über Änderungen des Geschäftsmodells zu informieren. Sollte allerdings kein gesetzeskonformes Geschäftsmodell bis zum 30. November 2022 innerhalb der Übergangsfrist vorliegen, so empfiehlt die SBVg die Endkunden auf diesen Sachverhalt hinzuweisen und ihnen die Konsequenzen zu erläutern.

Unser Team steht Ihnen zur Beurteilung von allfälligen Fragen oder als Sparring-Partner bei der Beurteilung der Risiken jederzeit gerne zur Verfügung.