Neuerungen im Geldwäschereibereich für Vermögensverwalter

Autor: Markus Kälin

In der Frühjahrssession 2021 der eidgenössischen Räte hat das Parlament verschiedene Änderungen im Geldwäschereigesetz (GwG) verabschiedet. Mit der Einführung einiger Vorschläge des Bundesrates hat sich das Parlament aufgrund der Empfehlungen der FATF allerdings schwer getan. So stiess beispielsweise der Vorschlag, Berater – insbesondere Rechtsanwälte – dem GwG zu unterstellen, auf Ablehnung. Dabei hätte dies auf die Tätigkeit der Vermögensverwalter in den meisten Fällen keinen Einfluss gehabt.

Überprüfung des wirtschaftlich Berechtigten

Der Finanzintermediär muss künftig mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen (wie bisher) und deren Identität überprüfen (neu). Er muss sich vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Die Überprüfung der erhaltenen Angaben muss durch das Einfordern von aussagekräftigen Dokumenten oder Informationen plausibel gemacht und dokumentiert werden.

Regelmässige Aktualisierung der Kundenprofile

Die höheren Anforderungen an die Dokumentationspflicht verlangen, dass der Finanzintermediär die Angaben zu einer Geschäftsbeziehung periodisch auf ihre Aktualität überprüft und sie bei Bedarf aktualisiert. Dabei richten sich die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung nach dem Risiko, das der Vertragspartner darstellt. Bevor eine eigenständige Systematik zur Aktualisierung durch den Finanzintermediär implementiert wird, sollten

  • die spezifischen Anforderungen der einzelnen Aufsichtsbehörden (SRO, AO) konsultiert und
  • die interne Weisung gemäss diesen Anforderungen präzisiert werden.

Aufgrund der Nähe der Vermögensverwalter zu ihren Kunden dürfte der zusätzliche Arbeitsaufwand aus dieser Bestimmung jedoch überschaubar sein. Wichtig ist, dass das Datum der letzten Aktualisierung eindeutig dokumentiert ist.

Verschärfungen bei der Meldepflicht

Zuletzt wurden in der parlamentarischen Beratung die Differenzen zur Meldepflicht in Artikel 9 GwG beseitigt. Neu muss ein Finanzintermediär der Meldestelle unverzüglich eine Meldung erstatten, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen nicht ausgeräumt werden kann. Leider hat es der Gesetzgeber erneut unterlassen, den Begriff «unverzüglich» zu präzisieren. Bei dieser Formulierung handelt es sich um die Kodifizierung der bisherigen Rechtspraxis des Bundesgerichts.
In den parlamentarischen Verhandlungen wurde darauf hingewiesen, dass der Finanzintermediär keine Strafvollzugsbehörde ist und er sich nur der ihm zur Verfügung stehenden Mittel bedienen kann. Dabei geht es um die Entkräftung des konkreten Hinweises oder Anhaltspunktes. Es geht nicht darum, dass der Finanzintermediär in vollem Umfang die Rechtmässigkeit der involvierten Vermögenswerte nachweisen muss. Er verfügt auch nicht über jene Mittel, die behördliche Instanzen haben. Er hat nur beschränkte Abklärungsmittel zur Verfügung. Selbst wenn diese Abklärungen seriös vorgenommen werden und den Verdacht nicht bestätigen können, heisst das noch nicht, dass Vermögenswerte nicht aus einem Verbrechen stammen könnten.

Abbruch der Geschäftsbeziehung

In der Vergangenheit durfte der Finanzintermediär eine gemeldete Geschäftsbeziehung nicht abbrechen, solange er keine Information der MROS über die Meldung erhalten hatte. Vor allem beim Melderecht musste deshalb ein Finanzintermediär aufgrund der hohen Belastung der MROS manchmal mehrere Jahre eine unerwünschte Geschäftsbeziehung weiterführen und diese erhöht überwachen. Neu darf ein Finanzintermediär eine Geschäftsbeziehung abbrechen, wenn die Meldestelle nach einer Meldung dem Finanzintermediär nicht innert 40 Arbeitstagen mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt. Bei einem Abbruch der Geschäftsbeziehung muss der Paper Trail sichergestellt und der Abbruch unverzüglich der Meldestelle mitgeteilt werden.